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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle Rechte vorbehalten Jede Art der Vervielfältigung sind nur mit Genehmigung der Es Conceptbau gestattet.

1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Bauverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der ES Concept-Bau GmbH
(Auftragnehmer) gegenüber ihren Auftraggebern (Auftraggeber).
Grundlage des Vertrags sind – soweit vereinbart – die Vorschriften des BGB (§§ 631 ff.) sowie die VOB/B
in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage sind die individuellen Angebote des Auftragnehmers, einschließlich
Leistungsverzeichnissen und Anlagen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Der Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch
Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Leistungsumfang
Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag
einschließlich Leistungsverzeichnis, Plänen und technischen Beschreibungen.
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Nachträge) sind nur auf schriftliche Anordnung des
Auftraggebers gemäß § 650b BGB oder durch gesonderte Vereinbarung wirksam und gesondert zu
vergüten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen
und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ungehinderten, sicheren und ordnungsgemäßen Zugang zur
Baustelle zu verschaffen und für die notwendigen Baustelleneinrichtungen (z. B. Zufahrtswege,
Lagerflächen, Anschlüsse) zu sorgen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
Abschlagszahlungen können entsprechend dem Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
verlangt werden (§ 632a BGB, § 16 VOB/B).
Die Schlussrechnung ist nach Abnahme fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu
begleichen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten.

6. Ausführungsfristen und Behinderung
Vereinbarte Fristen beginnen erst nach Vorliegen sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender
Unterlagen, Genehmigungen und nach Schaffung der baulichen Voraussetzungen.
Unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, extreme
Witterung, behördliche Anordnungen, Streiks, Materialengpässe) verlängern die Ausführungsfristen
angemessen.
Behinderungen sind vom Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen (§ 640 BGB,
§ 12 VOB/B).
Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
Wird die Leistung trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen abgenommen, gilt sie
als abgenommen (§ 12 Abs. 5 VOB/B).
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; die Vergütung wird fällig.
8. Gewährleistung und Mängelrechte
Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 634 ff. BGB) sowie ergänzend die
VOB/B.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 13
Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), bei anderen Werkleistungen 2 Jahre, jeweils beginnend mit der Abnahme.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach
Abnahme schriftlich anzuzeigen.
9. Sicherheitseinbehalt
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherung von Mängelansprüchen einen Sicherheitseinbehalt in Höhe
von 5 % der Auftragssumme vorzunehmen (§ 17 VOB/B).
Anstelle des Einbehalts kann der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines
in der EU zugelassenen Kreditinstituts stellen.
10. Vertragsstrafe
Für den Fall des schuldhaften Überschreitens von verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen kann eine
Vertragsstrafe vereinbart werden.
Vertragsstrafen müssen ausdrücklich im Bauvertrag geregelt sein und dürfen 5 % der Auftragssumme
nicht überschreiten (§ 11 VOB/B).

11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der
Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht
entgegenstehen.
12. Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall behält der
Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B, § 314 BGB
außerordentlich kündigen.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des
Auftragnehmers, abrufbar auf dessen Website.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit
zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (§ 306 BGB).

VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Aktuelle Fassung Stand: 2019

§ 1 Art und Umfang der Leistung
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang
durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages
gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer
nur mit seiner Zustimmung übergeben werden.
§ 2 Vergütung
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen
und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet,
wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr
als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang
ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis
für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder
Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich
erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf
die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für
die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der
Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B.
Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt,
wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Absatz 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises
für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist
ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere
Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten
an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB),
so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die
Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.
2. Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1
und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt,
werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber
hieraus entstehen.
2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu,
wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung steht im auch zu, wenn die
Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihn unverzüglich angezeigt wurden. Soweit
dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die
Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 677 ff.) bleiben unberührt.
(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen
oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach
dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
(10). Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden
sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen,
ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der
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notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
(3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder
vermutete Mängel hinzuweisen.
(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand
der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in
einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und
Auftragnehmer anzuerkennen ist.
(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Verkehrssitte oder
auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen.
(6) 1. Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt,
geändert oder für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden.
2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen
und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er
Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die
Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und
Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nr. 2) Anordnungen zu
treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung
der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für
die Leitung der Ausführung bestellt ist.
4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine
Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch
auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn
dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht
wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er
die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es
ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene
Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich –
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
(4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist,
dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen
sie anteilig.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen
und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände
bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und
Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2
nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung
nach § 2 Nr. 6.
(6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu
entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des
Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat
der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit
zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3).
(8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb
auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht ein gerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung
des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb,
obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Aufnahme der
Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B).
2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen.
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3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung
spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
(9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem
weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer
Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten
regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984
BGB) hat der Auftraggeber.
(10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen
gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das
Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen gelten
nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen
Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der
Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar
nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer
auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung,
gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in
Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag
kündigen werde (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er
die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des
Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung
der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit
denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise
zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten
zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der
Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme
der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird,
so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die
dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind.
(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu
vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen
Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im
übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern
die anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.
(7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nrn. 5 und 6; wenn
der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat,
sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,
soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für
die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6
Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in
ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von
deren Fertigstellungsgrad.
(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie
die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz
oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls
nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung
jederzeit den Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu.
Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§
649 BGB).
(2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der
Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder
zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen
Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO)
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird
oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
VOB Teil B 2016 – Seite 4 von 8
2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Restes verlangen.
(3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in
den Fällen des § 4 Nrn. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr.
4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.
2. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den
noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des
Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen,
doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Kündigung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile
gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine
anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen
nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine
Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2
und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des
GWB geschlossen wurde,
a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden
Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags
nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei
Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge
über die Europäische Union und die Arbeitsweise der
Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6
Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des
Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch
ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt
für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern
sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat.
(6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm
ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die
ausgeführten Leistungen vorzulegen.
(8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung
des Vertrages gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung
unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach
§§ 293 ff. BGB),
2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet
oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag
kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch
auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige
weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der
Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den
Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit
der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach
§ 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er
ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zur tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu
Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer
allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die
Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder
wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und
auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3
oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4
die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen,
dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten
nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu
haben.
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis
345 BGB.
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(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird
sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur
Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder
Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er
die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber
binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann
vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
(4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in
gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In
die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen,
ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war
oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen
einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten
gilt nicht als Abnahme.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend
zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung
zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat
und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit
der Abnahme frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art
üblich ist und die der Besteller nach der Art der Leistung
erwarten kann.
(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der
Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt
auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche
anerkannt sind.
(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er
hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
(4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für
andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung
oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom
Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für
feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/
elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss
auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes
vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs.1
zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer
der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch,
wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist
vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
(5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten
zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der
Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung
der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet
vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch
nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nr. 4 oder der an ihrer
Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für die Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die
Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber
durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
(7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten
Mängeln aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden
3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der
baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein
wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik beruht
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
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c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zur tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
4. Abweichend von Nummer 4 geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Abs.
3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen
können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann
in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und
dabei die Bezeichnungen Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen
und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders
kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind
dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den
Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat
der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen
zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden,
wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6
Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein,
obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist
gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten
des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen
worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht
zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-
, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten
durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart
ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber
hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten
als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4
Wochen einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den
Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so
kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die
nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen
Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu
gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und
Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das
Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere
Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21
Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme
von Teilen der Leistung.
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss
vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB
zu verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind,
für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30
Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund
der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung
sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart
wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr
auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
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2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die
Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere
Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang
der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die
Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht
innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag
nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach
Richtigstellung der Schlussrechnung und – zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen
Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm
der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass
es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage
nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für
den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund
der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung
sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart
wurde.
4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug
bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber
zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen
ist.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des
Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung
sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf
Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem
gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§
232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und die Mängelansprüche sicher zu
stellen.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch
Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherung
1. in der europäischen Gemeinschaft oder
2- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens für das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen
Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung,
dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt
hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB);
sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den
Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so
hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das
beide nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto“). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten,
so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b
UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der
Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt.
Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen,
dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer
5 gilt entsprechend.
2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig,
dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf Sperrkonto einzahlt.
3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht
rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür
eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr
zu leisten.
4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto
zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen
nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz
1 Satz 1 entsprechend.
(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für
Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten
Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht
erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten
VOB Teil B 2016 – Seite 8 von 8
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine
geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind,
darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich
der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach
dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie
ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
(2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die
der Auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich
bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3
hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung eines Verfahrens nach Nr. 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs
gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das
Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet
frühestens drei Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart
werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von
Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die
Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.